Zigarettengestank im Treppenhaus - dem Mieter Friedhelm Adolfs brachte das die Kündigung seiner Düsseldorfer Parterrewohnung ein. Das AG Düsseldorf gab dem Hauseigentümer noch Recht, die zweite Instanz machte nun aber dem Raucher Hoffnung. Die Kündigung sei wohl aus formalen Gründen unwirksam, erklärte das LG am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung.
"Zwischen Abmahnung und Kündigung verging mehr als ein Jahr", stellte der Vorsitzende Richter der 21. Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichts (LG) fest. Diese Zeitspanne sei zu groß. Damit seien nach Auffassung der Kammer die fristlose und die fristgemäße Kündigung unwirksam (Az. 21 S 240/13). Mit dieser Einschätzung bezog sich das Gericht überraschend auf einen Aspekt, der zuvor in dem Verfahren um Kündigung wegen Tabakqualms keine Rolle gespielt hatte.
Mit dem Kündigungsgrund, nach dem von der Wohnung des passionierten Rauchers eine unerträgliche Geruchsbelästigung ausgehe, befasste sich das Gericht nicht. Auch grundsätzliche Fragen wie die Rechte von Rauchern oder Nichtrauchern spielten keine Rolle.
Urteil für März angekündigt
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht (AG) Düsseldorf noch den Rauswurf des Rentners aus der von ihm seit 40 Jahren bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung bestätigt, da er seine verqualmte Wohnung in das Treppenhaus lüfte. Das Urteil hatte Raucher in der ganzen Republik aufgeschreckt. Auch am Donnerstag wurde Adolfs von einem Tross bekennender Raucher begleitet. Einige trugen kleine Sticker mit der Aufschrift "Wir sind Helmut" und einem Bild des als Raucher bekannten Altbundeskanzlers Helmut Schmidt.
Der Anwalt des rauchenden Mieters, Martin Lauppe-Assmann, war sich nach der Verhandlung sicher, dass sein Mandant die Berufung gewinnen werde. "Die eigentliche Kernfrage hat das Gericht nicht zum Hauptthema gemacht", sagte er. Es bestehe die Gefahr, dass nach einem Erfolg im Berufungsverfahren erneut eine Kündigung der Wohnung ausgesprochen werde. Das Urteil soll im März gesprochen werden.
dpa/age/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zu fristloser Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10834 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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