Verstellt sich bei einem Neuwagen während der Fahrt der Fahrersitz selbständig, kann dies einen erheblichen Mangel darstellen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das entschied das LG Coburg in einem nun bekannt gewordenen Urteil.
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall erwarb der Käufer bei einem Autohaus ein Neufahrzeug für über 50.000 Euro, welches die Sonderausstattung "elektrische Sitzverstellung" hatte. Diese war so programmiert, dass sie sich auf die individuelle Körpergröße des Klägers sowie seiner Ehefrau je nach Benutzer einstellte.
Schon einige Wochen nach dem Kauf beanstandete der Käufer, dass die Sitzpositionsspeicher nicht ordnungsgemäß funktionierten. Da verschiedene Reparaturversuche seitens des Autohauses aus seiner Sicht nicht zum Erfolg führten, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis zurück. Das Autohaus behauptet, die Fehler seien auf eine unsachgemäße Bedienung zurückzuführen seien.
Das Landgericht (LG) Coburg gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags statt (Urt.v. 25.08.2010, Az. 13 O 637/08). Die Coburger Richter waren davon überzeugt, dass der Neuwagen den angegebenen Mangel hatte. Insbesondere schenkte das Gericht der Ehefrau Glauben, die davon berichtete, dass ihr während der Fahrt sowohl als Fahrerin als auch als Beifahrerin ein solcher Positionswechsel des Sitzes ohne jegliches Zutun passiert sei. Auch zwei Mitarbeiter des Autohauses bestätigten, dass es in ihrer Gegenwart einmal zu einer Fehlfunktion der Sitzverstellung gekommen sei. Die Fehlerursache hätten sie jedoch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Diagnosegeräten nicht aufklären können.
Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige konnte im Rahmen seiner Untersuchung die Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung weder bestätigen noch verneinen. Die Untersuchung beim Sachverständigen hatte einige Stunden gedauert, in denen die Fehlfunktion nicht auftrat.
Der Mangel war nach Auffassung des Gerichts auch erheblich, da eine solche Fehlfunktion die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs stark beeinträchtige. Daher konnte der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis zurück. Davon waren jedoch wegen der gefahrenen Kilometer über 7.000,00 Euro abzuziehen, da der Käufer für die Nutzungen Wertersatz zu leisten hat.
plö/LTO-Redaktion
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LG Coburg: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2806 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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