Es hatte sich angedeutet. VW-Kunden haben wegen manipulierter Software in ihren Fahrzeugen kein Rücktrittsrecht. Das LG Bochum urteilte am Mittwoch, dass der Mangel nicht erheblich und Autohäusern nicht zurechenbar sei.
Das Landgericht (LG) Bochum hat wie erwartet die Klage eines VW-Kunden abgewiesen, der seinen Autokauf wegen des Abgas-Skandals rückabwickeln wollte. Die Richter verneinten dies am Mittwoch, weil in der "Schummelsoftware" keine erhebliche Pflichtverletzung zu sehen sei (Urt. v. 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15).
Die Entscheidung überrascht nicht, hatten die Richter ihre Ansicht doch bereits in der mündlichen Verhandlung Anfang März zum Ausdruck gebracht – wohl auch, um eine gütliche Einigung der Parteien zu bewirken. Hierzu hatte sich das beklagte VW-Autohaus bereit erklärt, den Tiguan des Kunden zu einem marktüblichen Preis zurück zu kaufen. Dieser aber beharrte auf einer gerichtlichen Entscheidung, die nun zu seinen Ungunsten ausging.
Demnach stelle die manipulierte Software, durch die eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht werde, nur einen geringfügigen Mangel dar, weil dessen Beseitigung unter der sog. "Bagatellgrenze" von einem Prozent des Kaufpreises liege. Das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte Update der Software, durch welches die Manipulation abgestellt wird, verursacht nach Auskunft des Gerichts Kosten in Höhe von etwa 100 Euro. Zum Vergleich: Der Kaufpreis für den VW Tiguan hatte 38.000 Euro betragen.
Außerdem entschied das Gericht, dass das beklagte Autohaus, welches das Fahrzeug lediglich verkauft habe, wegen des Mangels kein Verschulden treffe, da ihm das Verhalten des Herstellers VW nicht zugerechnet werden könne.
una/LTO-Redaktion
LG Bochum weist Klage wegen VW-Skandals ab: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18795 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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