LG hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig: Ein­fach unge­recht

von Maximilian Amos

19.09.2017

Die Mietpreisbremse sei verfassungswidrig, befindet das LG Berlin und widerspricht damit seinem eigenen Urteil aus dem Frühjahr. Eine höchstrichterliche Klärung bleibt aber vorerst aus, auf die Frage kommt es nun gar nicht mehr an. 

Die Mietpreisbremse ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Berlin in einem aktuellen Beschluss, der nun aber plötzlich nur noch ideellen Wert hat (Beschl. v. 14.09.2017, Az. 67 O 149/17).

Eigentlich obläge es jetzt den Richtern des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), über das Prestigeprojekt der SPD aus der ablaufenden Legislaturperiode zu entscheiden. Dies ist der Weg, den ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu gehen hat, wenn es an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zweifelt. Doch der Weg nach Karlsruhe ist verbaut, auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 556d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt es nämlich nun nicht mehr an.

Im Ausgangsfall stritt eine Frau mit ihrer Vermieterin um eine Mieterhöhung. Die Klägerin, die seit dem 24. August 2015 in einer Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin-Wedding wohnte, wollte von der Hauseigentümerin ihrer Meinung nach zu viel gezahlte Miete zurück haben. Die Vormieterin der Wohnung hatte noch einen monatlichen Mietzins von 215 Euro netto kalt bezahlt, sie dagegen hatte 351 Euro netto kalt zu entrichten. Dies verstieß ihrer Auffassung nach gegen § 556d Abs. 1 BGB, der die Mieterhöhung in besonders angespannten Gebieten deckeln soll.

Gesetz 2015 in Kraft getreten

Das von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) verantwortete und 2015 in Kraft getretene Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mietpreise durch die Landesregierungen begrenzt werden können. Sie dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete dann zu Beginn des Mietverhältnisses nicht um mehr als zehn Prozent übersteigen.

Welche Gebiete die Regelung genau betrifft, dürfen die Länder per Verordnung für maximal fünf Jahre festlegen. Nach § 556g Abs. 1, S. 1 und S. 2 BGB sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von der Regelung abweichen, von Beginn an unwirksam.

Nachdem die Vermieterin für die Zeit ab März 2016 anerkannt hatte, dass die zulässige Miete monatlich nur 275,73 Euro betragen solle, sprach das Amtsgericht (AG) Wedding der Mieterin einen Rückzahlungsbetrag von 297,57 Euro (42,51 € monatlich für die Zeit von März bis September 2016) zu, da die ortsüblich zulässige Miete monatlich 233,22 Euro betragen habe. Die Klage wegen des restlichen Betrages von 943,54 Euro wies das AG ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, LG hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24601 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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