Änderungskündigung wegen MiLoG: Weiter­hin An­spruch auf Urlaubs- und Weih­nachts­geld

08.10.2015

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat in mehreren jetzt veröffentlichten Urteilen entschieden, dass eine Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach Einführung des Mindestlohns unwirksam sein kann.

Urlaubsgeld und ähnlichen Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld können je nach Vertragsgestaltung zusätzliche Prämien des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sein. Solche können nicht auf den Mindestlohn angerechnet und daher nicht durch Änderungskündigung geschmälert oder gestrichen werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg in mehreren jetzt veröffentlichten Urteilen (v. 11.08.2015, Az. 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15).

Die Arbeitsverträge, die diesen Streitigkeiten zugrunde liegen, sahen neben dem Stundenlohn, der unterhalb der Mindestlohngrenze lag, eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts sowie zusätzliches Urlaubsgeld und eine Leistungszulage vor. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn gezahlt werden, der geringfügig über dem Mindestlohn lag.

Das LArbG Berlin erklärte die Änderungskündigung zumindest im Hinblick auf das Urlaubsgeld und die Sonderzahlung am Jahresende (Weihnachtsgeld) für unwirksam. In diesen Fällen handele es sich um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung solcher Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies konnte das Gericht in den vorliegenden Fällen nicht feststellen.

In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, diese könne im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden und sei nicht zusätzlich zu zahlen.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Änderungskündigung wegen MiLoG: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17143 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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