LAG Schleswig-Holstein: Kündigung eines Schwerbehinderten

von eso/LTO-Redaktion

14.10.2010

Teilt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, der bisher nichts von einer Schwerbehinderteneigenschaft wusste, diese nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mit, so kann er sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied am Donnerstag über die Kündigungsschutzklage einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin (Urt. v. 06.07.2010, Az. 1 Sa 403e/09).

Die Klägerin hatte einen Grad der Behinderung von 40, der im Betrieb nicht bekannt und auch nicht offensichtlich war und stellte noch während der laufenden Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Kündigungen einen neuen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte. Dies teilte sie aber erst mit der Kündigungsschutzklage mit, die dem Arbeitgeber knapp vier Wochen nach Ausspruch der Kündigung zuging. Auf ihren Antrag wurde der Klägerin dann ein Grad der Behinderung von 50 zugesprochen, weshalb sie sich nunmehr auf eine falsche Sozialauswahl bei der Kündigung berief.

Nach Ansicht von Arbeitsgericht und LAG kann sich die Klägerin wegen der zu späten Mitteilung nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte und damit zusammenhängende Auswahlfehler berufen.

Zitiervorschlag

LAG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1720 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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