Der Wahlvorstand muss die Zeit der möglichen Stimmabgabe für eine Betriebsratswahl konkret festlegen und bekanntgeben. Wird die Wahlzeit nicht eingehalten, kann die Wahl wirksam angefochten werden. Dies entschieden die Kieler Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Die Ausübung des Wahlrechts sei in dem zu Grunde liegenden Fall unzulässig erschwert worden, weil die mobilen Wahlteams an dem jeweiligen Wahltag nicht während des gesamten angegebenen Zeitrahmens anwesend gewesen sind, so das Landesarbeitsgericht (LAG). Für die Wahlberechtigten sei nicht abschätzbar gewesen, wann sie tatsächlich ihre Stimme abgeben konnten. Das müsse aber gewährleistet und für sie planbar sein. Werde eine angegebene Wahlzeit nicht eingehalten, führe dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (Urt. v. 21.06.2011, Az. 2 TaBV 41/10).
In einem Einzelhandelsbetrieb wurde in der Zeit vom 08.03.2010 bis 25.03.2010 ein neuer, gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Er besteht aus ca. 780 weit verstreuten Filialen. Von den 16.500 Wahlberechtigten wählten 5.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an verschiedenen Tagen. Die Wahl wurde durch mobile Wahlteams organisiert. Sie waren an einigen Wahltagen für mehrere Filialen gleichzeitig eingeteilt.
Im Wahlausschreiben war für die Durchführung der Wahl ein Zeitfenster von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr bzw. 13:30 Uhr bis 19:00 Uhr angegeben. Tatsächlich waren die mobilen Wahlteams am jeweiligen Wahltag in den einzelnen Filialen nur jeweils zweimal für höchstens 30 Minuten dort anwesend. Nur in dieser Zeit konnten die Stimmzettel abgegeben werden.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten, unter anderem weil die konkrete Zeit der möglichen Stimmabgabe für die einzelnen Filialen nicht festgelegt war.
Das Arbeitsgericht und LAG haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.
tko/LTO-Redaktion
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