Der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins ersetzt nicht den Zugang einer schriftlichen Kündigung. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht der Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz wird die Kündigung vielmehr erst dann wirksam, wenn der Betroffene bei einem so genannten Übergabe-Einschreiben den Brief bei der Post abholt. Tue er dies nicht und sende die Post das Schreiben daher dem Arbeitgeber zurück, sei keine wirksame Kündigung ausgesprochen (Urt. v. 04.08.2011, Az. 10 Sa 156/11).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Der Arbeitgeber hatte ihr fristlos gekündigt und dabei den Weg des so genannten Übergabe-Einschreibens gewählt. Weil der Postbote die Klägerin nicht antraf, hinterließ er einen Benachrichtigungsschein. Die Klägerin holte das Schreiben jedoch nicht ab. Nach Auffassung des LAG hat ihr der Arbeitgeber damit nicht wirksam gekündigt.
Die Richter ließen auch den Einwand nicht gelten, die Klägerin habe den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt. Denn der Arbeitgeber habe nicht bewiesen, dass die Frau mit ihrer fristlosen Kündigung rechnen und damit wissen musste, was in dem hinterlegten Einschreiben stand.
dpa/age/LTO-Redaktion
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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5133 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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