Eine Kündigung muss dem Arbeitnehmer nicht zwangsläufig persönlich übergeben werden. Das entschieden die Mainzer Richter in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil. Vielmehr reicht aus, wenn ein in der Wohnung des Betroffenen lebendes volljähriges Haushaltsmitglied das Schreiben entgegennimmt.
Nur wenn ein Gesetz oder etwa der Arbeitsvertrag die persönliche Übergabe der Kündigung vorschreibt, gelte eine Ausnahme, so das Landesarbeitsgericht (LAG). Im konkreten Fall habe daher die dreiwöchige Frist gegen die Kündigung begonnen, als der Schwiegervater das Schreiben angenommen hat (Urt. v. 26.08.2011, Az. 9 Sa 226/11).
Mit dem Urteil wurde die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin als verspätet und damit unzulässig gewertet. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung der Frau über einen privaten Zustelldienst zukommen lassen. Der Bote hatte sie allerdings nicht persönlich angetroffen, sondern nur den im Haushalt lebenden Schwiegervater. Die Klägerin behauptete daher, die Kündigung sei ihr nie wirksam zugegangen.
Dies sah das LAG anders.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5237 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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