Das Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtigt diesen nicht, den Arbeitnehmer nur noch von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist deshalb unwirksam, entschied das LAG Berlin.
Arbeitgeber sind nicht allein wegen ihres arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, Arbeitnehmern einen Telearbeitsplatz (Homeoffice) zuzuweisen. Wenn Arbeitnehmer die Ausführung im Homeoffice ablehnen, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einer am Dienstag bekanntgewordenen Entscheidung (Urt. v. 10.10.2018, Az. 17 Sa 562/18).
Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt, Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes enthielt sein Arbeitsvertrag nicht. Nach einer Betriebsschließung bot sein Arbeitgeber ihm an, seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Der Ingenieur war dazu aber nicht bereit, der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Wie schon das Arbeitsgericht hielt nun auch das LAG die Kündigung aber für unwirksam. Der Ingenieur sei arbeitsvertraglich nicht dazu verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Die Umstände im Homeoffice unterscheiden sich erheblich von denen in der Betriebsstätte, so das LAG. Auch wenn viele Arbeitnehmer am Arbeiten im Homeoffice interessiert seien, sei deshalb nicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers erweitert.
acr/LTO-Redaktion
LAG Berlin hält Kündigung für unwirksam: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32805 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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