Eine ZDF-Reporterin verdient deutlich weniger als ihre männlichen Kollegen. Nur, weil sie eine Frau ist? Das LAG Berlin sah jedenfalls keine Hinweise auf eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung – und wies ihre Klage ab.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Ansprüche der ZDF-Redakteurin Birte Meier wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung zurückgewiesen (Urt. v. 05.02.2019, Az. 16 Sa 983/18).
Die für ihre Beiträge mit mehreren Filmpreisen ausgezeichnete Meier ist Reporterin des ZDF-Magazins Frontal21. Bei einem Gespräch mit einem männlichen Kollegen erfuhr sie durch Zufall, dass sie deutlich weniger verdiente als er. Ihr Versuch, sich zunächst mit dem Sender intern gütlich zu einigen, scheiterte, woraufhin sie Klage erhob. Meier verlangte Auskunft über die Vergütung weiterer Mitarbeiter und machte Vergütungs- und Schadensersatzansprüche geltend.
Wie schon das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin wies nun auch das LAG ihre Klage ab. Dabei nahm das Gericht an, dass Meier zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt wurde. Zwar sei ihre Tätigkeit durchaus vergleichbar mit sowohl den anderen freien, als auch den festangestellten Mitarbeitern. Indizien für eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung bei der Vergütung konnte das LAG aber nicht erkennen. Die Journalistin habe dazu laut LAG keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise vorgetragen.
"Das Gesetz verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts" erläutert dazu Gregor Thüsing, der Arbeitsrecht an der Uni Bonn lehrt. "Wenn freie Mitarbeiter weniger verdienen als Arbeitnehmer, dann mag das ungerecht sein, ist aber keine Geschlechtsdiskriminierung", so Thüsing gegenüber LTO. "Das Problem beim Nachweis einer Geschlechtsdiskriminierung ist immer die Vergleichsgruppe: Verdienen tatsächlich alle Frauen weniger oder nur bestimmte? Solange nicht strukturelle Diskriminierung dargelegt wird, können Einzelfälle eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht belegen."
Keine Auskunft für freie Mitarbeiter
Auch ein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), mit dem Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen können, was andere Beschäftigte mit der gleichen oder gleichwertigen Tätigkeit an Entgelt erhalten, stehe ihr als freie Mitarbeiterin nicht zu. Diesbezüglich lies das LAG aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
"Auch das Entgelttransparenzgesetz sagt klar: Arbeitnehmerrinnen können nicht mit freien Mitarbeitern verglichen werden. Der Status ist entscheidend – Äpfel und Birnen sind etwas verschiedenes", unterstreicht Thüsing.
Bereits nach der Entscheidung in erster Instanz hatte das ZDF erklärt, die Reporterin sei "rechtmäßig und tarifkonform" vergütet worden. Die Vergütung der freien und festen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZDF sei weitgehend durch Tarifverträge bestimmt. Geschlecht, Alter oder Religion spielten dabei keine Rolle. Die Vergütung richte sich nach Aufgabenprofil, Verantwortungsrahmen und Berufserfahrung.
acr/LTO-Redaktion
LAG Berlin zur Lohnungleichheit: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33685 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag