Dürfen Vereine aus Tradition Frauen von bestimmten Bräuchen ausschließen? Das Landgericht Memmingen hat das aus vereinsrechtlichen Gründen verneint.
Aufgrund ihres Geschlechts darf eine Frau nicht von einem Brauch wie dem jährlichen Ausfischen des Stadtbachs ausgeschlossen werden, hat das LG Memmingen (LG) entschieden (Urt. v. 28.07.2021, Az. 13 S 1372/20).
Die bisher ausgeschlossene Frau, die selbst Vereinsmitglied ist, hatte geklagt, weil der Fischertagsverein nur Männer zu dem jährlichen Traditionsfischen zugelassen hatte. Für die Teilnahme daran hätte sie in die Vereinsuntergruppe "Stadtbachfischer" aufgenommen werden müssen. Das hatte der Verein aber nicht gewollt.
Das LG entschied nun: Der Verein sei zwar nach Art. 9 Grundgesetz grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wer Mitglied werden darf und welche neuen Mitglieder er in der Untergruppe der Stadtbachfischer aufnimmt, so das LG. Daher sei ein Aufnahmeanspruch nur die Ausnahme. Eine solche liege im Fall der Frau aber vor.
LG: Verein hält sich schon lange nicht mehr sklavisch an alte Traditionen
Ein Aufnahmeanspruch der Frau ergebe sich wegen eines Verstoßes des Fischertagsvereins gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung, so das LG. Der Verein behandele weibliche Vereinsmitglieder anders als männliche Vereinsmitglieder, wenn er sie vom Ausfischen ausschließe - und das ohne sachlichen Grund. Ein solches Sonderrecht für Männer sei vereinsrechtlich nur dann zulässig, wenn diese Ungleichbehandlung vom Vereinszweck gedeckt sei. Das ist nach Auffassung des LG hier nicht der Fall.
Zudem habe sich die Vereinspraxis des Fischertagsverein in den vergangenen Jahren deutlich von der alten Tradition, nur Männer zuzulassen, entfernt, argumentierte das LG. Es stehe nicht mehr im Vordergrund des Vereins, Traditionen nachzubilden, sondern der Spaßfaktor bei den Veranstaltungen sei mittlerweile wesentlich.
Die Tradition sei unstreitig bereits in mehrfacher Weise aufgeweicht worden, indem beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme für Männer herabgesetzt wurden, so das LG weiter. Dass der Verein entsprechend nicht sklavisch an vermeintlichen Traditionen festhalte, zeige sich insbesondere auch daran, dass bei den Stadtbachfischern keine traditionelle historische Kleidung getragen werden müsse und bei anderen Vereinsfesten auch Frauen ohne weiteres in Männerkleidung kommen und traditionelle Männerrollen übernehmen könnten.
cp/LTO-Redaktion
LG Memmingen zum Vereinsrecht: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45582 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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