Betreibt eine Gemeinde eine Kindertagesstätte, um den sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen zu erfüllen, dann handelt es sich hierbei regelmäßig um einen Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterfällt. Dies haben die Münchner Finanzrichter durch ein am Mittwoch bekannt gewordenes Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dies zuvor noch anders gesehen und die Kita als steuerfreien Hoheitsbetrieb eingestuft. Den Bundesfinanzhof (BFH) beeindruckte jedoch der sozialpolitische und -rechtliche Förderungsauftrag nicht. Für ausschlaggebend hält er vielmehr, dass die kommunalen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen privaten Einrichtungen stehen. Angesichts dessen sei der Betrieb einer Kita nicht der öffentlichen Hand "eigentümlich" und vorbehalten. Auch dass sich kommunalen Betreuungsstätten zumindest teilweise aus den Beiträgen der Eltern finanzierten, ändere daran nichts. (Urt. v. 12.07.2012, Az. I R 106/10).
tko/LTO-Redaktion
BFH zur Körperschaftsteuer: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7114 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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