Mehr als 25 Jahre nach einem Dienstunfall kann ein Polizist wegen dessen Folgen keinen Anspruch mehr auf ein Unfallruhegehalt geltend machen. Selbst wenn der Beamte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die durch eine Attacke gegen ihn im Dienst ausgelöst wurde, muss die Krankheit innerhalb gesetzlicher Fristen gemeldet werden, entschied das VG Koblenz in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Der klagende Polizist erlitt 1983 bei einer Festnahme mehrere Verletzungen im Gesicht, die als Dienstunfall qualifiziert wurden, aber keine erwerbsmindernden Folgen hatten.
Nachdem der Beamte 2009 dienstunfähig erkrankt war, bat er um die Wiedereröffnung des Dienstunfall-Verfahrens. Er wies darauf hin, nach der Einschätzung des behandelnden Facharztes leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die sich seit dem Unfall entwickelt habe. Die Oberfinanzdirektion Koblenz lehnte ein Unfallruhegehalt ab.
Die Klage des Polizisten blieb erfolglos (Urt. v. 05.07.2012, Az. 6 K 146/12.KO). Unfälle, so das Koblenzer Gericht, rechtfertigten nach den einschlägigen Bestimmungen nur dann die Gewährung eines Unfallruhegehalts, wenn der Verletzte den Unfall innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren meldete. Nach Ablauf dieser Frist komme eine Unfallfürsorge nur in Betracht, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen seien und der Beamte nicht mit der Möglichkeit habe rechnen können, dass er wegen des Geschehens Anspruch auf Unfallfürsorge habe; in diesem Fall müsse der Beamte die Folgen des Unfalls innerhalb von drei Monaten bei seinem Dienstherrn anmelden.
Dies habe der Beamte versäumt. Er habe erst im August 2009 über die PTBS informiert, obwohl die Anzeichen der Krankheit bereits 1983 bei ihm aufgetreten seien. Das das Krankheitsbild der PTBS schon seit mehr als zehn Jahren in der ärztlichen Fachwelt bekannt und seit mehreren Jahrzehnten unter anderen Bezeichnungen wie etwa Effort-Syndrom oder Post-Vietnam-Syndrom geläufig sei, wäre eine rechtzeitige Anmeldung der Unfallfolgen möglich gewesen.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Unfallruhegehalt: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6626 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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