Die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach darf den Schein eines Jägers vorläufig einziehen, der während der Jagd ein Pferd erschossen hatte. Das ergibt sich aus einem am Montag bekannt gegebenen Beschluss des VG Koblenz.
Der Jäger hatte im Sommer 2011 während einer nächtlichen Jagd ein auf einer Koppel grasendes Pferd durch einen Schuss in den Hals getötet, weil er es für ein flüchtendes Wildschwein gehalten habe.
Die Kreisverwaltung hatte daraufhin seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen sowie seine Waffenbesitzkarte widerrufen und zurückverlangt. Gleichzeitig hatte die Verwaltung den Sofortvollzug der Maßnahmen angeordnet.
Hiergegen hatte der Mann unter Berufung darauf, dass es sich bei dem Vorfall um eine verhängnisvolle Verwechslung gehandelt habe, beim Verwaltungsgericht (VG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antrag bleib ohne Erfolg.
Nach dem Bundesjagdgesetz sei der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn der Inhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze (Beschl. v. 21.09.2012, Az. 6 L 828/12.KO). Das sei hier der Fall, da der Mann Waffen und Munition leichtfertig verwendet habe, als er auf das Pferd geschossen habe.
age/LTO-Redaktion
VG Koblenz zum Jagdrecht: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7213 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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