Hessischer VGH bestätigt Tatoo-Urteil: "Bitte, zähme mich" passt nicht zur Polizei

14.07.2014

Bewerber mit großen Tattoos dürfen von der Bundespolizei abgelehnt werden. Der Hessische VGH in Kassel wies am Freitag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beschwerde einer jungen Frau zurück. Sie hatte sich erfolglos für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben. Die fand ein Zitat aus dem "Kleinen Prinzen" aber eher unpassend.

Die Bewerberin aus Darmstadt trägt auf dem rechten Unterarm den auf Französisch eintätowierten Spruch: "Bitte, zähme mich." Dieser stammt aus der Erzählung "Der kleine Prinz". Vor Gericht wollte sie erreichen, zum Auswahlverfahren für die Ausbildung zugelassen zu werden. Daraus wurde nichts, die Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hielten es für rechtens, dass die Polizei die Frau abgelehnt hatte (Beschl. v. 11.07.2014, Az. 1 B 1006/14).

Sie habe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch darauf, eingestellt zu werden, entschieden die Richter und bestätigten damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Darmstadt aus dem Juni. Dort hatte sich die Frau im gegen die Entscheidung der Polizei zu wehren versucht. Die Tätowierung überschreite den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit, eine Entfernung sei von der Frau nicht glaubhaft angeboten worden. Der Frau bleibt, im Rahmen des Eilverfahrens vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu ziehen. Beim VG Darmstadt ist jedoch auch die Klage im Hauptsacheverfahren anhängig. Womöglich wolle die Frau die Entscheidungsgründe des VGH abwarten und dann über ihr weiteres Vorgehen entscheiden, so ein Sprecher des VG am Montag.

Die Bundespolizei hatte bei der Ablehnung auf Richtlinien verwiesen, nach denen sichtbare Tätowierungen generell der Einstellung in den Dienst entgegenstünden. Unter anderem gehe es darum, keine Ansätze für Provokationen zu bieten. Das Tattoo sei im Sommer, wenn Polizeibeamte Kurzarm-Hemden trügen, für jedermann sichtbar.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hessischer VGH bestätigt Tatoo-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12547 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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