Der Bundesrat hat im Bundestag einen Gesetzentwurf zur schärferen Bestrafung so genannter Hasskriminalität eingebracht. Der Entwurf sieht vor, menschenverachtende, insbesondere rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters als Umstände in § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aufzunehmen, die im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen sind.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf äußert sich die Bundesregierung zurückhaltend. Bereits jetzt würden die in der Rechtsprechungspraxis genannten Motive auf der Strafzumessungsebene berücksichtigt.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die vorgesehene Regelung vorrangig symbolischen Charakter habe. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren müsse erörtert werden, ob eine solche Regelung angesichts der bereits geltenden Rechtslage und Rechtspraxis geboten ist.
tko/LTO-Redaktion
Gesetzentwurf zur Strafzumessung: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6099 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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