Der Sieger der 5. Staffel der Unterhaltungssendung ist mit dem dort erzielten Preisgeld in Höhe von einer Millionen Euro einkommensteuerpflichtig. Dies entschieden die Münchner Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der klagende Teilnehmer der TV-Show schulde - wie alle anderen Kandidaten auch - dem Veranstalter der Serie seine ständige Anwesenheit im "Big Brother-Haus". Er habe sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen müssen. Dieses aktive wie passive Verhalten des späteren Staffelsiegers ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen (Urt. v. 24.02.2012, Az. IX R 6/10).
Den Gewinn habe der Kläger mit der Annahme seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Abhängigkeit des Gewinns von den Zwischen- und Schlussvoten des Publikums sei Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich eingeräumten Gewinnchance.
tko/LTO-Redaktion
BFH zur TV-Show "Big Brother": . In: Legal Tribune Online, 06.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6343 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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