Gesetzgebung: Doch noch keine Knöllchen ohne Grenzen

dpa/plö/LTO-Redaktion

01.10.2010

Ursprünglich sollte mit Beginn des Monats Oktober ein neues Gesetz in Kraft treten, wonach zukünftig im EU-Ausland gesammelte Strafzettel in Deutschland vollstreckt werden können.

Das Gesetz "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" passierte aber erst Freitag vergangener Woche den Bundesrat. Da es nun noch zum Bundespräsidenten zur Ausfertigung kommt und anschließend verkündet werden muss, wird es nach derzeitigem Sachstand erst im November oder Dezember in Kraft treten.

Nach der noch geltenden Rechtslage werden Autofahrer bei Verstößen wie "Falschparken" oder "überhöhter Geschwindigkeit" im Ausland bislang in Deutschland in den seltensten Fällen belangt. Eine Ausnahme bildet Österreich, weil es eine bilaterale Vereinbarung gibt.

Das auf einem entsprechenden EU-Beschluss basierende Gesetz ermöglicht fortan die Vollstreckung der Bußgeldbescheide, wenn es um mehr als 70 Euro geht. Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz in Bonn, das dafür personell aufgestockt wird. Das eingetriebene Geld fließt dem Bund zu. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Länder am Erlös zu beteiligen, folgte der Bundestag nicht.

Dennoch müssen Verkehrssünder auch künftig nicht in jedem Fall zahlen, denn nach deutschem Recht kann nur der Fahrer für einen Verstoß belangt werden. In einigen anderen Ländern wie Frankreich und die Niederlande sind aber die Halter des Wagens verantwortlich - egal, ob dieser tatsächlich am Steuer saß oder nicht. Für die Vollstreckung in Deutschland muss also eindeutig geklärt und belegt sein, wer zur Tatzeit gefahren ist. Geldbußen aus Bescheiden, die auf der Halterhaftung basieren, dürfen deshalb in Deutschland nicht
vollstreckt werden.

Außerdem müssen die Bescheide in einer für den Bundesbürger verständlichen Sprache verfasst sein - in der Regel also in der Muttersprache des Betroffenen. Wenn der Verkehrssünder - etwa wegen sprachlicher Hürden - keine Gelegenheit hat, Einspruch zu erheben, muss das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung verweigern.

Zitiervorschlag

Gesetzgebung: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1617 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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