Mehrere Nachbargemeinden und ein Anwohner konnten vor den Münsteraner Richtern keine Verschärfung der Nachtflugbeschränkung am Flughafen Köln/Bonn bewirken. Das Gericht lehnte die Klage gegen den Bescheid der aktuellen Nachtflugregelung als unzulässig ab, da sich die Rechtsstellung der Kläger im Erfolgsfall verschlechtert hätte.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat die Klagen einer Gemeinde und eines Privatmannes auf Aufhebung der Verlängerung der Nachtflugregel bis 2030 zurückgewiesen. Diese seien unzulässig, da sich die Rechtstellung der Kläger hierdurch verschlechtert. Denn eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides habe zur Folge, dass am Flughafen ab dem 1. November 2015 auf der Grundlage der dann wieder unbeschränkt geltenden Genehmigungen aus den Jahren 1959 und 1961 ein Nachtflugbetrieb ohne jede Einschränkungen genehmigt wäre (Urt. v. 19.04.2012, Az. 20 D 7/08 AK, 20 D 117/08 AK).
Es fehle den Klägern auch an der erforderlichen Klagebefugnis. Ihre Rechte seien nicht durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Die vom Nachtflugverkehr ausgehende Lärmbelastung beruhe ausschließlich auf der ursprünglichen Genehmigungslage.
Die auf eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs gerichteten Verpflichtungsklagen zweier Nachbargemeinden blieben ebenfalls ohne Erfolg. Ansprüchen Drittbetroffener auf eine Einschränkung der Nutzung des Flughafens stehe eine gesetzliche Duldungspflicht entgegen. Betriebsbeschränkungen kämen erst dann in Betracht, wenn passive Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichten, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen. Hiervon ging das Gericht jedoch nicht aus (Urt. v. 19.04.2012, Az. 20 D 121/08 AK, 20 D 19/09 AK).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW zum Fluglärm: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6037 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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