FG Rheinland-Pfalz zu Scheidung: Kosten bleiben absetzbar

31.10.2014

Als erstes Finanzgericht haben die Richter in Rheinland-Pfalz die Frage entschieden, ob Scheidungskosten auch nach der ab 2013 geltenden Fassung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Auch nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können Prozesskosten für eine Scheidung steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied dies nun als erstes Gericht, wie es selbst mitteilte (Urt. v. 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14).

Nach der seit 2013 geltenden Regelungen sind Aufwendungen für Prozesse grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Es sei denn, der Steuerpflichtige prozessiert, um seine Existenzgrundlage zu sichern oder weil er seine "lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen" kann, wie es das FG formuliert. Für Scheidungsprozesse treffe diese Ausnahme zu. Denn für Ehepartner sei es existenziell, sich aus der zerrütteten Ehe lösen zu können. Da Ehen nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess geschieden werden, seien die Kosten für die Betroffenen zwangsläufig, so das Urteil. Sie müssten daher abzugsfähig sein. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.

Mit der Neuregelung soll die recht weitgehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2011 korrigiert werden. Die Münchener Richter hatten damals entschieden, dass alle Kosten für beliebige, nur nicht aussichtslose Prozesse, außergewöhnliche Belastungen darstellten. Dementsprechend seien zusätzliche anfallende Scheidungsfolgekosten zur gerichtlichen Klärung etwa von Unterhalt und Sorgerecht nicht abzugsfähig, so die Entscheidung. Diese Kosten seien nämlich nicht zwingend, da sie nur auf Antrag verhandelt und entschieden würden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Rheinland-Pfalz zu Scheidung: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13676 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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