Ehepaare, die ihren Kindern zuliebe im selben Haus leben, Einkäufe füreinander erledigen und freundschaftlich miteinander umgehen, können gleichwohl getrennt sein. Eine vollkommene räumliche Trennung sei nicht erforderlich, so das OLG Frankfurt.
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem Eheleute als getrennt gelten, ist für Gerichte bei der Abwicklung familienrechtlicher Ansprüche nicht unwichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Voraussetzungen nun nachgeschärft (Beschl. v. 28.03.2024, Az. 1 UF 160/23). Demnach sei keine "vollkommene Trennung", sondern lediglich ein "der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung" erforderlich. Ehepaare können also auch dann getrennt sein, wenn sie noch im selben Haushalt leben und teilweise auch den Alltag miteinander teilen.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute sich getrennt und die Scheidung beantragt. Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten die beiden auch nach dem Ende der Beziehung noch unter einem Dach. Um den späteren Zugewinnanspruch verlässlich zu berechnen, stellten die beiden wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Ehemann gab dabei einen späteren Zeitpunkt der Trennung an als die Frau. Diesen späteren Zeitpunkt legte das Amtsgericht Frankfurt am Main der Auskunftspflicht zugrunde.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Erfolg. Der Ehemann habe innerhalb des gemeinsamen Hauses eine "Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller" genutzt, so das Gericht. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe aber nicht mehr bestanden.
Getrenntleben trotz gemeinsamer Wohnung und Mahlzeiten mit den Kindern
Das OLG erläuterte, für die Annahme einer Trennung sei es nicht erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe. Das gemeinsame Wohnen oder ein "freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander" hindere die Annahme einer Trennung daher nicht – insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Die Verarbeitung der Trennung seitens der Kinder hänge oft stark vom Verhalten der Eltern ab.
Vereinzelte Erledigungen für den anderen und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern stünden der Annahme einer Trennung deswegen nicht entgegen, führte der 1. Familiensenat weiter aus. Diese seien im Gesamtbild unwesentlich und hätten "in der vereinzelt gebliebenen Situation noch der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens ... aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind".
lmb/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zum Zeitpunkt der Trennung: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54333 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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