FG Münster: Mus­ter­ver­fahren zur Wer­bungs­kosten-Ein­schrän­kung bei Abgel­tung­steuer

07.03.2011

Gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei der Abgeltungsteuer ist jetzt ein Musterverfahren beim FG Münster anhängig. Der Kläger wird vom Bund der Steuerzahler unterstützt.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) pauschal abgegolten. Durch diese Regelung entstehen zum Beispiel solchen Steuerzahlern Nachteile, die ihre Geldanlagen kreditfinanzieren. Sie können die Schuldzinsen auf die Kredite nicht mehr steuerlich geltend machen. Ob das Verbot des Werbungskostenabzugs zulässig ist, lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) deshalb gerichtlich überprüfen.

Betroffene Steuerzahler können sich nunmehr auf das neue Verfahren beim Finanzgericht (FG) Münster berufen (Az. 6 K 607/11 F). Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist jedoch noch ungewiss. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Betroffene Steuerzahler sollten dennoch – unter Angabe des neuen Aktenzeichens – versuchen, das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens zu erreichen.

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Kläger mit Hilfe des BdSt Klage beim Finanzgericht Münster eingelegt (frühere Az.: 6 K 3260/10 F und 6 K 1847/10 E). Zu einer Klärung der Rechtsfrage ist es jedoch in beiden Verfahren nicht gekommen. Das erste Verfahren wurde aus tatsächlichen Gründen für erledigt erklärt, weil nachträglich Verluste berücksichtigt wurden und die Steuer damit auf Null festgesetzt wurde. Das zweite Verfahren hatte das Finanzamt vorerst gestoppt, weil das Amt der Sprungklage nicht zustimmte. Damit musste die Klage zunächst wieder als normaler Einspruch behandelt werden. Im Ergebnis lag damit kein Aktenzeichen mehr vor, auf das sich auch andere Steuerzahler berufen konnten. Dementsprechend haben die Finanzämter Einsprüche der Steuerzahler bislang regelmäßig zurückgewiesen.

LTO-Redaktion/cdü

 

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FG Münster: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2702 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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