Wenn Social Media der Betrieb ist und Modeartikel die zu vermarktenden Produkte, sind die Anschaffungskosten dann Betriebsausgaben? Nein, findet das FG in Hannover. Eine Influencerin kann ihre Kleidung daher nicht von der Steuer absetzen.
Klamotten und Handtaschen kaufen als Beruf? Für Mode-Influencer ist das Teil der Realität. Kleidung und Accessoires, teilweise zugesandte, teilweise eigens erworben, werden online vermarktet. Als Betriebskosten sind die Ausgaben aber deswegen nicht zu qualifizieren, entschied das niedersächsische Finanzgericht in Hannover (Urt. v. 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21). Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privat und betrieblich nicht möglich. Allein die Möglichkeit der Privatnutzung schließe eine steuerliche Berücksichtigung aus, außerdem handele es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung.
Geklagt hatte eine Frau, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Webseite einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, womit sie teilweise mehr als 80.000 Euro brutto im Jahr verdiente. Zusätzlich zu den Waren, die die klagende Influencerin von Firmen erhalten hatte, um Werbung dafür zu machen, kaufte sie verschiedene Kleidungsstücke oder Handtaschen namhafter Marken, um sie für die Beiträge auf ihrem Blog zu nutzen.
Die Ausgaben dafür wollte sie als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigen lassen. Sie müsse sich die Produkte anschaffen, um sie anschließend im Rahmen ihrer Tätigkeit als Influencerin zu präsentieren. Insofern seien die Gegenstände Arbeitsmaterialien, die sie zur Generierung von Einnahmen zwingen brauche. Privat weitergenutzt habe sie die Klamotten und Accessoires in der Regel nicht. Jedenfalls 40 Prozent der Kosten müssten daher als Betriebskosten angesehen werden.
FG: Influencer ist ein Beruf wie jeder andere
Das Finanzamt lehnte dies ab – mit der Begründung, sämtliche Gegenstände könnten auch privat genutzt werden. Ein Abzug der Kosten sei daher nach § 12 Nr. 1 EStG untersagt. Das Gericht schloss sich damit der Einschätzung des Finanzamts an. Der Beruf der Influencerin oder Bloggerin sei nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe, stellte das Gericht fest. Ob die Frau die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt habe, sei damit unerheblich.
Selbst wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne den Beruf überhaupt nicht angeschafft worden wären oder die Aufwendungen besonders hoch sind, weil der Steuerpflichtige "seine individuellen Bedürfnisse den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss", könne das nicht zu einem Abzug der Betriebsausgaben führen, betonte das Gericht außerdem.
Die Ausgaben für Kleidung und Accessoires muss die Influencerin also künftig in voller Höhe selbst tragen.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
Influencerin scheitert vorm Finanzgericht: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53937 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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