FG Münster zur Pfändbarkeit einer Internet-Domain: Ansprüche aus Domain­ver­trag sind pfändbar

15.10.2015

Der Anspruch eines Unternehmers auf Aufrechterhaltung der Registrierung seiner Internet-Domain kann vom Finanzamt gepfändet werden. Der Domainverwalter kann als Drittschuldner in Anspruch genommen werden, entschied das FG Münster.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann (Urt. v. 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO). Geklagt hatte eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Die Genossenschaft hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u.a. zur Bereitstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte.

Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das beklagte Finanzamt dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Genossenschaft die Aufhebung der Pfändung.

Das FG wies die Klage ab. Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich, so der Senat, um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden.

Das beklagte Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Der Umstand, dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei dabei unerheblich.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

FG Münster zur Pfändbarkeit einer Internet-Domain: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17212 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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