Online-Mobbing und Swatting: Mut­maß­liche Anführer der "New World Order" fest­ge­nommen

03.09.2024

Seit geraumer Zeit terrorisiert die Online-Gruppierung "New World Order" Menschen, die sich im Internet öffentlich gemacht haben, etwa Streamer und Youtuber. Bei einer Razzia hat die Polizei nun mutmaßliche Anführer festgenommen.

Digitale Verfolgung, Bedrohung und Beleidigung im Netz, dazu sogenanntes Swatting, unter den Opfern auch Menschen mit Beeinträchtigungen: Mit Razzien in sechs Bundesländern ist die Polizei gegen zehn Beschuldigte der Online-Gruppierung "New World Order" vorgegangen. Gegenstand der Durchsuchungen waren deren Wohnungen in sechs verschiedenen Bundesländern.

Den mutmaßlichen Mitgliedern wirft die Polizei die Beteiligung als Rädelsführer an einer kriminellen Vereinigung mit Straftaten wie systematischem Cybermobbing und Cyberstalking vor. Das teilten das Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit ihrer Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) mit.

Bei den Durchsuchungen in Bayern, Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen stellten die Beamten zahlreiche elektronische Geräte und Speichermedien für ihre Ermittlungen sicher. Die Anführer der Gruppe "New World Order" hatten laut BKA und ZIT häufig "vulnerable oder kognitiv beeinträchtigte Menschen" aus der sogenannten Online-Streamer-Szene als Opfer ausgewählt, verfolgt, bedroht und beleidigt.

Menschen online fertigmachen

Die Gruppe geht Menschen an, die sich hobby- oder geschäftsmäßig im Internet selbst exponieren, etwa Streamer oder Youtuber. Neben dem Veröffentlichen von persönlichen Daten (sogenanntes Doxing) tätigen die Mitglieder der Gruppierung zum Beispiel auch nutzlose Online-Bestellungen an die Adresse ihrer Opfer. Auch das Swatting ist beliebt, also das Herbeirufen der Polizei mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Gefahr im Verzug. Das Kalkül: Spezialeinsatzkräfte sollen die Wohnung des Opfers stürmen, sodass die Zuschauer die Festnahme live miterleben können.

"Zudem werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder volksverhetzende Inhalte in den jeweiligen Kommentarfunktionen veröffentlicht. Ziel der Vereinigung ist es unter anderem, die Opfer zu verhöhnen und sie zur Aufgabe ihrer Online-Präsenz zu bringen", hieß es weiter. Eine weitere Methode der Vereinigung ist BKA und ZIT zufolge der Missbrauch von Notrufen, etwa "um die Feuerwehr aufgrund eines vermeintlichen Brandes in der Wohnung der Geschädigten zu alarmieren oder den Gasstördienst aufgrund eines vermeintlichen Gasgeruchs aus der Wohnung der Geschädigten zu rufen."

Das Problem an dieser Form des Online-Mobbings: Die Täter sind schwer ausfindig zu machen, außerdem sind die klassischen Straftatbestände in der Hinsicht lückenhaft. Das haben auch die Justizminister der Länder erkannt, sodass bei der diesjährigen Justizministerkonferenz (JuMiKo) auch ein härteres Vorgehen gegen bestimmte Formen des Cybermobbings auf der Tagesordnung stand.

Deutschlands berühmtester Fall von Cyber-Mobbing: Der "Drachenlord"

Der in Deutschland berühmteste Fall für solches Cyber-Mobbing ist der des "Drachenlords", der mit bürgerlichem Namen Rainer Winkler heißt. Ein Verfahren gegen ihn hatte für viele Schlagzeilen gesorgt, weil sich einige der Online-Mobber (in seinem Fall sogenannte Hater) letztlich sogar vor seinem damaligen Wohnsitz im kleinen Emskirchen versammelt hatten, wobei es zu handfesten Auseinandersetzungen kam. Beim "Schanzenfest" hatten sich sogar Hunderte Hater vor Winklers Haus versammelt, was die Frage aufwarf, ob der Rechtsstaat solche Auswüchse nicht von vornherein zu verhindern habe.

Letztlich kaufte die Gemeinde, deren Bewohner von den Besuchen der "Drachenlord"-Hater nicht verschont blieben, Winklers über die Jahre heruntergekommenes Haus auf und riss es ab. Winklers Online-Präsenz hat sich seitdem ebenso wie seine Hater-Gemeinde verringert. Trotz wechselnden Wohnsitzes verfolgt ihn ein übrig gebliebener Hater-Rest weiter.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Online-Mobbing und Swatting: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55327 (abgerufen am: 08.09.2024 )

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