Ein leitender Angestellter gab eine Abschiedsfeier und machte die Ausgaben von 5.000 Euro als Werbungskosten geltend. Das FG Münster bestätigte das Vorgehen des Mannes, nachdem das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung ablehnte.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ausgaben für eine Abschiedsfeier im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 29.05.2015, Az. 4 K 3236/12 E).
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud er Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in einem Restaurant ein. Rund 100 Personen nahmen an der Veranstaltung teil, die 5.000 Euro kostete. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.
Das sah der vierte Senat des FG Münster anders und gab der gegen die Entscheidung des Finanzamts gerichteten Klage statt. Dem Mann steht der Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu, weil der Anlass der Feier nach Auffassung des Gerichts rein beruflicher Natur gewesen ist.
Beruflicher Anlass der Feier
Dies machten die Richter vor allem daran fest, dass sämtliche Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld stammten. Private Freunde oder Angehörige waren nicht eingeladen. Ebenso sei die ganz überwiegende Zahl der Gäste ohne Ehe- beziehungsweise Lebenspartner eingeladen worden. Weiterhin habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber fest in die Organisation der Abschiedsfeier mit eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe.
Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hat, steht einer beruflichen Einordnung nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen. Die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Kläger nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.
ms/LTO-Redaktion
FG Münster zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16231 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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