FG Köln: Finanzamt-Praxis bei Einspruch gegen Nachzahlungen ermessensfehlerhaft

von dpa/tko/LTO-Redaktion

02.11.2010

Am Dienstag hat das FG Köln festgestellt, dass das Finanzamt den strittigen steuerbetrag bei Einspruch gegen geforderte Nachzahlungen nicht gegen den Willen des Steuerzahlers ablehnen oder zurücküberweisen darf, um dem Staat später Zinsvorteile zu verschaffen. Denn wenn der Steuerzahler am Endeunterliegt, muss er auf die noch nicht gezahlte Steuerschuld noch zusätzlich sechs Prozent Zinsen an den Fiskus zahlen.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Frau mehrere Millionen Euro Steuern nachzahlen. Sie überwies die Summe fristgerecht, legt aber zugleich
Einspruch ein. Das Finanzamt erstattete das geforderte Geld wieder an die Klägerin zurück und setzte die Vollziehung ihres Steuerbescheids damit aus. Dagegen klagte die Frau, weil sie für sich einen Zinsschaden sah. Wenn sie die Millionensumme am Markt anlege, erhalte sie nur zwei bis 4,3 Prozent Zinsen, sie müsse aber sechs Prozent an den Fiskus zahlen, wenn ihr Einspruch erfolglos ausgehe.

Nach Ansicht der Richter handelte das Finanzamt ermessensfehlerhaft. Das Verhalten verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Denn dieses Verfahren sei kein allgemein gängiges, sondern werde vom Finanzamt nur in seltenen Fällen gewählt - und wenn die Streitsumme hoch und der Fall damit lukrativ erscheine (Urt. v. 02.11.2010, Az. 13 K 960/08).

Zitiervorschlag

FG Köln: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1842 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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