Wer mit dem Verkauf von Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss diese versteuern. Bitcoin, Ethereum und Co. seien "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des Einkommensteuergesetz, wie das FG Köln entschied.
Gewinne, die aus der Veräußerung von Krytowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden und die Klage eines Mannes abgewiesen, der 2017 rund 3,4 Millionen Euro mit dem Kauf und Tausch von Kryptowährungen verdiente (Urt. v. 25.11.2021, Az. 14 K 1178/20).
Der klagende Mann, der zu Beginn des Jahres 2017 bereits über zuvor erworbene Bitcoins verfügte, tauschte diese im Januar zunächst in Ethereum und dann in Monero um. Ende 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten wiederum gegen Bitcoin und veräußerte diese noch im gleichen Jahr.
Später erklärte er den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest, woraufhin der Mann Einspruch einlegte. Seiner Ansicht nach besteht bei der bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen nämlich ein strukturelles Vollzugsdefizit, wie er vor Gericht vortrug. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, weshalb diese Gewinne schon gar nicht besteuert werden dürften. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".
Das Kölner FG folgte dieser Ansicht nicht und wies seine Klage ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor und werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor, so das FG. Bei den Kryptowährungen handele es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Laut Gericht besteht zudem eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
acr/LTO-Redaktion
FG Köln zu Kryptowährungen: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47647 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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