Spenden an ausländische gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Empfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber seinem Finanzamt belegt. Dies entschied das FG Düsseldorf in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Als Nachweis geeignet seien dabei etwa die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Spendeneinnahmen und deren Verwendung. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, könne die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reiche für den Spendenabzug nicht aus (Urt. v. 14.01.2013, Az. 11 K 2439/10).
Ein Steuerpflichtiger hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte die Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des spanischen Empfängers vorlsgen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen konnte.
tko/LTO-Redaktion
FG Düsseldorf zu Spenden ins Ausland: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8274 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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