Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist auch dann ordnungsgemäß, wenn auf die Möglichkeit, per E-Mail Einspruch einzulegen, nicht hingewiesen wird. Wie am Mittwoch bekannt wurde, entschied das FG Düsseldorf, dass es genügt, wenn der Wortlaut des Gesetzes wiedergegeben werde.
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid sei schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. So stehe es im Gesetz, demnach sei dies auch ein ausreichender Hinweis innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid, so das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Auf die Möglichkeit der elektronischen Form müsse nicht aufmerksam gemacht werden (Urt. v. 20.11.2012, Az. 10 K 766/12 E).
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids fehlerhaft, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr.
Das Urteil des Düsseldorfer Gerichts widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen FG (Urt. v. 24.11.2011, Az. 10 K 275/11), schließt sich aber der des FG Köln (Urt. v. 30.05.2012, Az. 10 K 3264/111) und Münster (Beschl. v. 06.07.2012, Az. 11 V 1706/11) an.
una/LTO-Redaktion
FG Düsseldorf zum Steuerbescheid: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7709 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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