Der Staat muss kein Kindergeld zahlen, solange sich ein Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Dies entschied das FG Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte die Mutter eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Jurastudenten. Sie machte geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei. Die Finanzrichter wiesen dies jedoch mit dem Hinweis ab, dass der Student die Unmöglichkeit der Ausbildung selbst gesetzt habe, was mit einer Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes nicht zu vergleichen sei (Az. 10 K 10288/08).
Kindergeld wird für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren unter anderem auch dann gezahlt, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder wenn es eine Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen muss. Umstritten ist, auch dann ein Kindergeldanspruch besteht, wenn sich das Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat wegen der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Kindergeld während des Zivildienstes
FG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1838 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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