Ein Kindergeldantrag, der über das beA eingereicht wird, genügt nicht der Schriftform, so das Hessische FG. Das Argument: Die Anwaltschaft würde sonst in privaten Angelegenheiten bevorzugt.
Der Antrag auf Kindergeld kann nicht (ausschließlich) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gestellt werden. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden (Urt. v. 20.04.2023, Az. 9 K 39/23).
Ein Rechtsanwalt hatte versucht, für seine beiden Kinder gemäß § 67 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Kindergeld zu beantragen. Diese gesetzliche Regelung setzt dabei die Schriftform voraus. Der Rechtsanwalt reichte die Anträge aber ausschließlich über sein beA bei der Familienkasse ein.
Hieraus erwuchs im finanzgerichtlichen Verfahren die Frage, ob die für eine wirksame Antragstellung notwendige eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur aus dem beA-Verfahren ersetzt werden kann. Der 9. Senat des Hessischen Finanzgerichts verneinte dies und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.
Der Senat sieht es für die schriftliche Antragstellung nämlich als notwendig an, dass ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück vorliegt. Zwar sei insoweit die Übermittlung per Tele- oder Computerfax ausreichend. Gleichwohl handele es sich demgegenüber beim beA um elektronische Kommunikation ähnlich einer E-Mail. Würde man in solchen Fällen auch die Übermittlung per beA ermöglichen, liege darin eine Bevorteilung der Berufsgruppe der Rechtsanwaltschaft in privaten Angelegenheiten, so das Gericht.
Das Gericht wies ferner darauf hin, dass eine elektronische Antragstellung über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle (wie das Elster-Verfahren) möglich sei.
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist bereits die Revision gegen das Urteil anhängig (Az. III R 15/23).
jb/LTO-Redaktion
Hessisches Finanzgericht: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53212 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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