Darf man eigentlich nebeneinander auf der Straße radeln? Und was ist mit freihändig? Kann die Neunjährige noch im Anhänger mitfahren? Zum Weltfahrradtag gibt es hier die Antworten.
"Neulich bin ich mit 120 auf meinem Fahrrad rumgefahr'n." Nun, das ist wohl etwas übertrieben. Ist ja auch ein Songtext der Prinzen. Aber auf 40 Kilometer pro Stunde können manche Radler durchaus kommen. Und wer so flott durch eine Tempo-30-Zone düst, kann angehalten werden - und ein Bußgeld kassieren.
Denn Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Verkehrsschildern gelten auch für Radfahrerinnen und Radfahrer. Im Gegensatz zu allgemeinen Tempolimits für Kraftfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie etwa die Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht gesondert mit einer Zahl im roten Kreis angezeigt wird. Zum Weltfahrradtag am Freitag, dem 3. Juni, weitere mehr oder weniger kuriose Rad-Regeln:
Alles für den Hund
Mit Fiffi fahren: Wenn der (große) Hund viel Auslauf braucht, kann man sich aufs Rad schwingen und ihn nebenher traben lassen. In der StVO ist das explizit erlaubt. Allerdings mit der Einschränkung, dass "nur Hunde" von Fahrrädern aus geführt werden dürfen. Radelndes Gassiführen anderer Haustiere ist also - zumindest offiziell - tabu.
Gemeinsam radeln: Man ist zu zweit unterwegs, fährt nebeneinander und unterhält sich. Klingt unzulässig, ist aber ausdrücklich erlaubt. Die StVO schränkt nur ein, dass dadurch der Verkehr nicht behindert werden dürfe. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Überholen der Seite-an-Seite-Radelnden wegen der Fahrbahnbreite nicht möglich wäre, sie aber überholt werden könnten, wenn sie hintereinander führen.
Das Fahrrad als Tretroller nutzen
Schieben oder rollern: Schnell über den Zebrastreifen auf die andere Straßenseite fahren? Darf man - doch Achtung: Vorrang hat man dann keinen. Der gilt nur, wenn man absteigt und das Rad über den Zebrastreifen schiebt - oder wie einen Tretroller benutzt, so einige Gerichtsurteile.
Fahrbahn nutzen: Ein Autofahrer beschwert sich darüber, dass ein Radler die Fahrbahn nimmt, obwohl es einen abgesetzten Radweg gibt. Dabei gehören Fahrräder grundsätzlich auf die Straße. Den Radweg muss man nur nutzen, wenn er durch eins der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Ist der Weg nicht befahrbar, etwa weil dort Scherben liegen oder er versperrt ist, dürfen Radler auf die Straße ausweichen.
Mit Kindern unterwegs: Ab in den Fahrradanhänger und los geht's! Aber aufgepasst: Es dürfen maximal zwei Kinder "bis zum vollendeten siebten Lebensjahr" in den Anhänger, legt die StVO fest. Darf die 14-jährige große Schwester das Rad fahren? Nein - hier ist das Mindestalter 16. Für den Kindersitz am Rad gelten die gleichen Altersvorschriften.
Freihändig fahren: Ist eindeutig verboten. Einhändig? Okay, wenn man das Fahrrad dabei unter Kontrolle hat. Die Füße von den Pedalen zu nehmen, ist nur erlaubt, "wenn der Straßenzustand das erfordert". Beim Anhalten darf man das natürlich immer - selbst wenn die StVO es nicht explizit nennt.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Die StVO und der Weltfahrradtag: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48655 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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