EuGH zu nationaler Ökostrom-Förderung: Ausländische Anbieter müssen nicht profitieren

01.07.2014

Die EU-Staaten sind nicht verpflichtet, erneuerbare Energien in anderen Ländern der Union zu fördern. Dies entschied der EuGH am Dienstag auf die Klage eines finnischen Windparkbetreibers, der wie schwedische Konkurrenten von einer Ökostrom-Förderung im Nachbarland profitieren wollte. Das Urteil wirkt sich auch auf den Streit zwischen Bundesregierung und EU-Kommission über die EEG-Reform aus.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stützt seine Entscheidung auf die Richtlinie zur Förderung der Nutzung grüner Energie. Diese ermögliche es den Mitgliedstaaten, die Erzeugung grünen Stroms allein im Inland zu fördern, und verstoße damit nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit (Urt. v. 01.07.2014, Az. C-573/12).

In Schweden können für Ökostrom-Anlagen, die sich im Inland befinden, Stromzertifikate erteilt werden. Diese Zertifikate können an Stromversorger und bestimmte Nutzer verkauft werden, die eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, eine bestimmte Zahl von Zertifikaten zu halten, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht. Durch den Verkauf dieser Zertifikate können die Erzeuger grünen Stroms zusätzliche Einnahmen erzielen, um die höheren Produktionskosten für Ökostrom auszugleichen.

Die finnische Gesellschaft Ålands Vindkraft beantragte bei den schwedischen Behörden, ihr für ihren Windenergiepark Oskar, der sich in Finnland befindet, Stromzertifikate zuzuteilen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solche Zertifikate nur Betreibern von Erzeugungsanlagen zugeteilt werden könnten, die sich in Schweden befänden.

Für die Umwelt und gegen den Klimawandel

Der Windkraftanlagen-Betreiber hielt dies für einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Die Luxemburger Richter stimmten dem Unternehmen zwar insoweit zu, als sie die schwedische Förderung für eine Beschränkung dieser Grundfreiheit hielten, weil dadurch die Ökostromeinfuhr aus anderen Mitgliedstaaten behindert werden könnte.

Allerdings halten sie diese Beschränkung für gerechtfertigt durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel, erneuerbare Energien zu fördern, um die Umwelt zu schützen und den Klimawandel zu bekämpfen. Der Gerichtshof hob dabei insbesondere hervor, dass die Regelung erforderlich sei, um langfristige Investitionen in grüne Energie zu fördern. 

Generalanwalt hielt rein nationale Förderung für unzulässig

Der Generalanwalt, dessen Schlussanträgen der EuGH häufig folgt, hatte Anfang des Jahres noch erklärt, dass er die Beschränkung für nicht mit dem freien Warenverkehr vereinbar halte. Da die EU-Richtlinie eine solche Beschränkung aber erlaube, plädierte er dafür, diese für ungültig zu erklären.

Den Leiter der Stiftung Umweltenergierecht, Thorsten Müller, hat das Urteil dennoch nicht überrascht. Die Argumente des Generalanwalts konnten ihn nicht überzeugen. "Ich halte das Urteil für richtig. Der EuGH hat damit den politischen Gestaltungsprozess in der EU gestärkt."

Kommission und Rat hätten sich gemeinsam darauf verständigt, wie der Ausbau erneuerbarer Energien vorangetrieben werden könnte. Dabei sollten die Mitgliedstaaten bewusst die Möglichkeit erhalten, ihre jeweiligen Potenziale zu nutzen.

Hätte der EuGH den Mitgliedstaaten verboten, allein die nationale Erzeugung von grünem Strom zu fördern, hätte er damit ein zentrales Element des Ausbaus erneuerbarer Energien in der EU zum Stillstand gebracht. "Das wäre eine rein negative Form der Integration gewesen. Es ist richtig, Warenverkehrsfreiheit und Umweltschutz in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen. Dies können nur Parlament, Rat und Kommission gemeinsam gestalten und dadurch eine positive Integration in Schritten ermöglichen." Außerdem gebe es gute Gründe dafür, ausländische Ökostrom-Anbieter von der Förderung auszunehmen, etwa die Versorgungssicherheit und die Netzstabilität.

Auswirkungen auf die EEG-Reform

Das Urteil wird auch in Deutschland für Erleichterung sorgen, wo die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) für Querelen mit der EU-Kommission sorgt. So hatte die Kommission kritisiert, dass ausländische Stromanbieter beim deutschen Fördersystem benachteiligt werden könnten. Europas Wettbewerbshüter forderten die Bundesregierung deshalb auf, aus anderen EU-Ländern importierten grünen Strom künftig von der Ökostrom-Umlage zu befreien.

Diese Forderung könne die Kommission nun nicht mehr aufrechterhalten, so Müller von der Stiftung Umweltenergierecht. Denn auch die Befreiung von der Ökostrom-Umlage sei eine Förderung erneuerbarer Energien aus anderen Mitgliedstaaten. Insoweit habe das Urteil unmittelbare Auswirkungen auf Deutschland.

Am vergangenen Freitag stimmte der Bundestag der EEG-Reform zu. Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. August in Kraft tritt. Am 11. Juli wird der Bundesrat darüber beraten. Es wird nicht erwartet, dass die Länder die Reform blockieren. Am Dienstag wurde allerdings bekannt, dass es durch einen Fehler im Gesetz ungewollt erstmals Förderungskürzungen für mehrere hundert bestehende Biogasanlagen gegeben hätte. Die Koalition plant nun, mehrere Änderungen an ein anderes Gesetz anzuhängen, das noch diese Woche vom Bundestag beschlossen werden soll.

Das EEG fördert seit 14 Jahren klimafreundliche Stromerzeugung aus Sonne, Wind, Wasser und Biogas. Die jährlichen Kosten von mehr als 20 Milliarden Euro werden auf den Strompreis umgelegt. Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden zahlt derzeit netto 218 Euro EEG-Umlage im Jahr. Betreiber von Wind-, Solar- und Biogasanlagen erhielten auf 20 Jahre garantierte Vergütungen. Verbindliche Ausbauziele, Förderkürzungen und mehr Wettbewerb sollen nach Ansicht der Koalition nun die Kosten beim Grünstrom-Ausbau bis 2017 zumindest stabil halten.

cko/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.

Zitiervorschlag

EuGH zu nationaler Ökostrom-Förderung: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12406 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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