Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Gazprom und Litauen wollte der oberste litauische Gerichtshof vom EuGH wissen, ob nationale Gerichte Schiedssprüche, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten gefällt wurden, anerkennen müssen oder nicht. Der EuGH antwortet: Die nationalen Gerichte dürfen das selbst entscheiden.
Am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass nationale Gerichte selbst entscheiden können, ob sie einen Schiedsspruch, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gefällt wurde, anerkennen oder nicht (Urt. v. 13.05.2014, Az. C-536/13).
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sogenannte "Brüssel-I-Verordnung"). Doch für den Sonderfall des Schiedsgerichtsspruchs, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gefällt wird, besteht nach Ansicht des EuGH keine Regelung.
Als Konsequenz dürfen nationale Gerichte also selbst entscheiden, ob Sie einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat entschiedenen Schiedsspruch anerkennen oder dessen Vollstreckung ablehnen.
Hintergrund des Gesuchs war die Schiedsklausel einer Aktionärsvereinbarung zwischen Gazprom und der Republik Litauen, nach der Streitigkeiten nur durch ein Schiedsverfahren endgültig beigelegt werden sollten.
ms/LTO-Redaktion
EuGH zu ausländischen Schiedssprüchen: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15538 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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