EuGH zum Urheberrecht: Hyperlinks auf geschützte Werke können erlaubt sein

13.02.2014

Nach dem Unionsrecht haben Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der Inhaber einer Internetseite darf dennoch ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen - jedenfalls dann, wenn die Werke auf einer anderen Seite frei zugänglich sind und sich nicht an ein neues Publikum richten. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.

Auf der Internetseite einer schwedischen Zeitung wurden von mehreren Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Ein schwedisches Unternehmen stellte daraufhin auf einer eigenen Internetseite für seine Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu unter anderem den Artikeln der Zeitung bereit. Das Unternehmen hatte bei den betroffenen Journalisten keine Erlaubnis eingeholt, diese Hyperklinks zu den auf der Zeitungsseite veröffentlichten Artikeln zu setzen.

Das Schwedische Rechtsmittelgericht legte dem Gerichtshof daraufhin die Frage vor, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bejaht (Urt. v. 13.02.2014, Az. C-466/12). Demnach wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen. Denn nach dem Unionsrecht haben Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Kein Schutz gegen Hyperlinks auf öffentlich zugängliche Inhalte

Die Luxemburger Richter machten aber eine entscheidende Einschränkung: um urheberrechtlich geschützt zu sein, müsse die Wiedergabe sich auch an ein neues Publikum, also an ein Publikum richten, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten adressieren wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn sowohl die Nutzer der Zeitungsseite als auch die Nutzer der verlinkenden externen Seite seien als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, welche die Journalisten ursprünglich auch hatten erfassen wollen.

Der Inhaber einer Internetseite dürfe daher auch ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10994 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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