Die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch ist mit dem Versuch gescheitert, "budweiser" als Gemeinschaftmarke für Bier und Malzgetränke eintragen zu lassen. Das von der Brauerei eingelegte Rechtsmittel gegen die Ablehnung des HABM wurde vom EuGH am Donnerstag zurückgewiesen.
Gegen die Anmeldung hatte die tschechische Brauerei Budvar, gestützt auf ihre ältere internationale Wortmarke "BUDWEISER", Widerspruch eingelegt. Während des Widerspruchverfahrens lief der Schutz dieser Marke jedoch aus. Die tschechische Brauerei reichte den Nachweis für die Verlängerung von sich aus, jedoch erst in einem späteren Stadium des Verfahrens, nach.
Gegen die Entscheidung des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt), das Anmeldegesuch abzulehnen, machte Anheuser-Busch geltend, der Nachweis seitens der tschechischen Brauerei sei verfristet gewesen.
Der Europäische Gerichsthof (EuGH) stellte daraufhin fest, dass eine Verpflichtung der Brauerei Budvar zum Nachweis der Verlängerung des Markenschutzes innerhalb der Frist nicht bestand. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das HABM dies ausdrücklich verlangt hätte.
Zudem könnten die neuen Regelungen über die Vorlage von Beweismitteln, die 2005 in Kraft getreten sind und eine Nachweispflicht ausdrücklich vorsehen, nicht rückwirkend auf den Rechtsstreit angewendet werden.
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1096 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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