EuGH: Zen­tral­bank­prä­si­denten nicht gegen Kor­rup­ti­ons­ver­fol­gung immun

30.11.2021

Betrug, Korruption oder Geldwäsche gehören nicht zu den Aufgaben der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedsstaaten. Deswegen darf in diesen Fällen strafrechtlich ermittelt werden, entschied der EuGH.

Im Fall von Korruptionsvorwürfen kann die Immunität von Zentralbankpräsidenten in der Eurozone aufgehoben werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Urt. v. 30.11.2021, Rechtssache C-3/20). Das Gericht urteilte, dass Betrug, Geldwäsche und Korruption grundsätzlich nicht zu den amtlichen Handlungen eines Zentralbankpräsidenten gehören und den Interessen der EU widersprechen. Daher könne man diese Vorwürfe strafrechtlich verfolgen.

Hintergrund des Urteils war ein Verfahren gegen den früheren Präsidenten der lettischen Zentralbank. Ihm wurde 2018 Bestechung und Geldwäsche vorgeworfen. Ein Gericht in Riga hatte jedoch Zweifel, ob der frühere Präsident strafrechtlich verfolgt werden könne, da er als Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) von der Gerichtsbarkeit befreit war.

Der EuGH urteilte nun, dass diese Immunität aufzuheben sei, wenn die Interessen der EU gefährdet seien. Der Rat ist das oberste Entscheidungsgremium der EZB und besteht unter anderem aus den Präsidenten der 19 Zentralbanken der Eurozone.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46789 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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