Der EuGH hat bestätigt, dass die Klage von 5.217 Klägern unter anderem gegen zwei Beschlüsse der EZB aus dem Jahr 2012 vor dem EuG unzulässig war. Selbst, wenn die Beschlüsse zum Ankauf von Staatsanleihen von Krisenstaaten überhaupt verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollten, wirkten sie sich jedenfalls nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung einzelner Privatpersonen aus, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag.
Am 6. September 2012 hatte der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) den Beschluss über eine Reihe technischer Merkmale sogenannter "Outright Monetary Transactions" des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen gefasst (OMT-Beschluss). Am selben Tag beschloss er außerdem zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen. Die Beschlüsse dienten dem Ankauf von Staatsanleihen von Krisenstaaten und sind zugleich auch Gegenstand einer aufsehenerregenden Vorlage des Bundesverfassungsgerichts and den Europäischen Gerichtshof.
Daraufhin hatten 5.217 Personen beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse erhoben. Doch das EuG wies sie ab - den Klägern fehle es an der Klagebefugnis.
Dies bestätigt nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Das Argument, dass der OMT-Beschluss in absehbarer Zeit zu einer Minderung des Vermögens der Kläger und somit zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechtstellung führen könne, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Die negativen Folgen, die der OMT-Beschluss für Privatpersonen in wirtschaftlicher Hinsicht möglicherweise haben könnte (wie etwa eine Verminderung des Werts ihrer Vermögen), würden nicht ihre Rechtsstellung, sondern ihre tatsächliche Situation betreffen (Urt. v. 30.04.2015, Az. C-64/14 P).
Das EuG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Abweisung der Klage als unzulässig nicht das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtige. Privatpersonen hätten schließlich die Möglichkeit, Durchführungsmaßnahmen seitens der nationalen Zentralbanken gegebenenfalls vor einem nationalen Gericht anzufechten und im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens die Ungültigkeit dieser Beschlüsse geltend zu machen.
age/LTO-Redaktion
EuGH bestätigt Unzulässigkeit von Massenklage: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15423 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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