Tierarten wie das Auerhuhn genießen den besonderen Schutz der EU. Die Slowakei hat sich nicht an die Schutzvorgaben des EU-Rechts gehalten, entsprechend ist das Vertragsverletzungsverfahren erfolgreich.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einen Verstoß der Slowakei gegen die Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie festgestellt. Das Land habe nicht nur bestimmte Pläne und Projekte mit erheblichen Auswirkungen in diesen Gebieten nicht nur unzureichend geprüft, sondern auch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Lebensräume des Auerhuhns zu erhalten.
Im Jahr 2017 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden ein, nach denen in der Slowakei eine übermäßige Waldnutzung in den besonderen Schutzgebieten für das Auerhuhn stattfinde. Die EU-Kommission erhob daher beim EuGH eine Klage gegen die Slowakei wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Habitatrichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie.
Der EuGH hat der Vertragsverletzungsklage nun in vollem Umfang stattgegeben. Die Slowakei habe nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um das Auerhuhn zu schützen und das Unionsrecht entsprechend verletzt. Das Land hätte verhindern müssen, dass der Lebensraum des Auerhuhns durch die Holzernte und Schädlingsbekämpfung in den Schutzgebieten stark beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Vogelart seien nicht getroffen worden, so der EuGH. Außerdem hätten schon die Pläne zur umfangreichen Waldbewirtschaftung viel besser geprüft werden müssen, sodass der unzureichende Schutz bereits zu diesem Zeitpunkt hätte auffallen können.
cp/LTO-Redaktion
EuGH zur Slowakei: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48815 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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