Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Unerheblich sei hierfür auch, dass bestimmtes Hanf gar nicht als Rauschgiftsubstanz gilt. Das entschied das EuG am Donnerstag.
Nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) verstößt ein Bild-Zeichen, auf dem zahlreiche Cannabisbätter und dazu noch ein Verweis auf die Stadt Amsterdam abgebildet sind, gegen die öffentliche Ordnung. Es dürfe deswegen nicht als Unionsmarke eingetragen werden (Urt.12.12.2019, Az. T-683/18).
Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Sie gelten dann in der gesamten Europäischen Union (EU) und bestehen neben den nationalen Marken. Von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind unter anderem "Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen".
2016 beantragte die italienische Firma Santa Conte beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung eines Bildzeichens mit mehreren Cannabisblättern als Unionsmarke, insbesondere für Bäckerei- und Konditoreiwaren, Schokolade, Desserts, Salze, Dressings, Eiscremes, Joghurts, Getränke und Restaurationsdienstleistungen. Das EUIPO lehnte die Eintragung letztlich mit der Begründung ab, dass diese Marke gegen die öffentliche Ordnung verstoße, da das Wort Cannabis in Verbindung mit den stilisierten Cannabisblättern und den Worten "Store" und "Amsterdam" auf Cannabis als Droge anspiele, die in zahlreichen Mitgliedstaaten verboten sei.
Gegen diese ablehnende Entscheidung klagte die italienische Firma nunmehr beim EuG, das jedoch die Entscheidung des EUIPO am Donnerstag bestätigte. Das Luxemburger Gericht stellt fest, das EUIPO habe zu Recht die Ansicht vertreten, dass die stilisierte Darstellung des Cannabisblatts das mediale Symbol für Marihuana sei und das Wort "Amsterdam" auf die Tatsache Bezug nehme, dass es in der Stadt Amsterdam legale Verkaufsstellen für dieses aus Cannabis gewonnene Rauschgift gebe. Wie das Gericht weiter befand, bewirke die Erwähnung des Wortes "Store" darüber hinaus, dass die Verkehrskreise erwarten könnten, "die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprächen jenen, die ein Rauschgiftladen anbietet".
EuG: Aus Gesundheitsschutzgründen in vielen Mitgliedstaaten noch verboten
Dass es jedoch zum Beispiel völlig harmloses Nutzhanf gibt, welches gar keine berauschende Wirkung entfaltet, beirrte das EuG in seiner Entscheidung nicht: Denn auch wenn Hanf unterhalb eines bestimmten Tetrahydrocannabinol-(THC)-Gehalts nicht als Rauschgiftsubstanz gelte, ziehe das fragliche Zeichen auch die Aufmerksamkeit von Verbrauchern auf sich, "die nicht unbedingt genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse zu Cannabis als einer in zahlreichen EU-Ländern illegalen Rauschgiftsubstanz" besäßen.
Hinsichtlich des Begriffs "öffentliche Ordnung" merkte das Gericht an, dass zwar derzeit die Frage der Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und sogar Erholungszwecken in vielen Mitgliedstaaten diskutiert werde. Doch beim gegenwärtigen Stand des Rechts seien Konsum und Verwendung oberhalb eines bestimmten THC-Gehalts in den meisten Mitgliedstaaten noch immer rechtswidrig. In diesen Staaten werde mit dem Kampf gegen die Verbreitung der aus Cannabis gewonnenen Rauschgiftsubstanz das Ziel der öffentlichen Gesundheit verfolgt.
Ein Verstoß gegen die "öffentliche Ordnung" sei auch deshalb gegeben, weil das Zeichen als Hinweis aufgefasst werden könne, dass die von der Markenanmeldung erfassten Lebensmittel und Getränke sowie entsprechenden Dienstleistungen Rauschgiftsubstanzen enthalten, die in mehreren Mitgliedstaaten verboten sind.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann die italienische Firma nunmehr innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. Dieses muss neuerdings aber zugelassen werden. In dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels muss dargelegt werden, welche für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen das Rechtsmittel aufwirft.
hs/LTO-Redaktion
EuG zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39201 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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