Nicht nur bei prorussischen Autokorsos, sondern auch als Graffiti taucht das "Z"-Symbol vermehrt in Deutschland auf. Viele Bundesländer halten das für strafbar, immer häufiger kommt es zu Ermittlungsverfahren.
In Deutschland wird immer öfter wegen des "Z"-Symbols ermittelt, das für die Unterstützung des russischen Krieges in der Ukraine steht. Wie eine Umfrage des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) bei mehreren Landesbehörden ergab, wurden seit dem 24. Februar mehr als 140 Ermittlungsverfahren wegen der Befürwortung des russischen Angriffskriegs eingeleitet. In der Mehrheit der Fälle gehe es um die Verwendung des "Z"-Symbols. Da solche Verfahren nicht in allen Bundesländern gesondert erfasst werden, dürfte die tatsächliche Zahl weitaus höher liegen.
Seit dem russischen Einmarsch in die Ukraine am 24. Februar ist auf Panzern und Uniformen der Russen häufig ein weißes "Z" zu sehen. Es steht für "za pobedu" ("Für den Sieg"). Auch außerhalb des Kriegsgebietes wird es auf Gebäuden, an Autos und auf Kleidung sowie in sozialen Medien gezeigt, es gilt als Unterstützungssymbol für Russland. Wann das "Z" als Symbol strafbar ist, hat Prof. Dr. Ulrich Stein bereits im März auf LTO erläutert.
Die Reaktionen aus der Politik stimmen überein. "Es ist mir absolut unverständlich, wie das stilisierte 'Z' sogar bei uns dafür genutzt werden kann, um diese Verbrechen gutzuheißen", sagte etwa Niedersachsen Innenminister Boris Pistorius.
NRW: Polizei soll "Z"-Meldungen grundsätzlich nachgehen
Mehrere Bundesländer haben strafrechtliche Konsequenzen angekündigt, wenn das Symbol auch in Deutschland gezeigt werden sollte. In Nordrhein-Westfalen hat Innenminister Herbert Reul die Polizei angewiesen, in diesen Fällen einzuschreiten, um den Beamten Handlungssicherheit zu geben.
Das NRW-Innenministerium betonte, dass immer eine Einzelfallprüfung durch die zuständigen Staatsanwaltschaften erforderlich sei. Beim Verwenden des "Z"-Symbols könne eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen der Billigung von Straftaten - zumindest im Sinne eines Anfangsverdachts - in Betracht kommen, da das Zeichen die Solidarisierung mit Russlands Krieg in der Ukraine zum Ausdruck bringen solle. In Verbindung mit § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und §§ 7-13 Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression durch einen Angriffskrieg) sei ein Verhalten strafbar, wenn dieses Verhalten geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Hiervon könne möglicherweise auch die öffentliche Billigung der russischen Kriegshandlungen durch das Verwenden des "Z"-Symbols erfasst sein, so das Ministerium weiter.
Laut RND-Umfrage bei Innen- und Justizministerien sowie Landeskriminalämtern wurden allein in Sachsen-Anhalt seit Kriegsbeginn mindestens 19 Verstöße gegen § 140 StGB erfasst; in 17 dieser Fälle sei es laut Landesinnenministerium um die Verwendung des "Z"-Symbols gegangen. In Hamburg seien mindestens 17 Verfahren wegen der Billigung des Angriffskriegs eingeleitet worden, in 16 davon sei es ebenfalls um das "Z"-Symbol gegangen. In Nordrhein-Westfalen seien dem Landesinnenministerium 37 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen § 140 bekannt, bei 22 Vorgängen gehe es um das "Z"-Symbol.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Billigung eines Kriegsverbrechens: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48178 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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