Die AfD Thüringen wollte nur einen kleinen Kreis ausgewählter Journalisten bei ihrer Wahlparty dabeihaben. Dagegen zogen mehrere Medienhäuser mit Erfolg vor das LG Erfurt, das schon einen Tag später über den Eilantrag entschied.
Am 1. September wählen die Thüringerinnen und Thüringer einen neuen Landtag. Die AfD geht mit Spitzenkandidat Björn Höcke ins Rennen. In jüngeren Umfragen steht die Partei auf Platz eins mit Werten um die 30 Prozent. Grund genug, um nach der Wahl eine Wahlparty zu veranstalten, wie es bei den Parteien so üblich ist.
Zu ihrer Wahlparty wollte die AfD Thüringen allerdings nur einen ausgewählten Kreis an Journalistinnen und Journalisten zulassen. Gegenüber der dpa begründete die AfD dies damit, man habe nicht genügend Platz für alle. Es seien bereits 50 Plätze für Journalisten vorgesehen, die seien belegt.
Journalisten des Magazins Der Spiegel, der Springer-Marken Bild und Welt sowie der taz wollten sich auch für die Wahlparty akkreditieren, ihre Anträge wurden aber abgelehnt. Deshalb hatten sie am Mittwoch beim Landgericht (LG) Erfurt einen Eilantrag gegen die AfD Thüringen gestellt. Vertreten wurden sie dabei von Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch. Generell ist umstritten, ob und aus welcher Rechtsgrundlage Journalisten einen Anspruch auf Teilnahme an Parteiveranstaltungen herleiten können. Der Eilantrag stützte sich schlicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, wie Partsch gegenüber LTO berichtet.
Bereits am Donnerstag hat das LG – wegen Dringlichkeit nach § 937 Zivilprozessordnung ohne mündliche Verhandlung – die beantragte einstweilige Verfügung erlassen: Die AfD Thüringen muss den Antragstellern demnach in gleichem Umfang wie anderen Medienvertretern Zugang zur Wahlparty gewähren. Insbesondere muss sie wie beantragt jeweils einen Journalisten der Redaktionen Bild und Welt zulassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird gegenüber dem AfD-Vorstand, bestehend aus Björn Höcke und Stefan Möller, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht (Beschl. v. 22.08.2024, Az. 9 O 941/24). Weitere Details und Ausführungen zu den Gründen enthält der Beschluss, der LTO vorliegt, nicht. Näheres bleibt abzuwarten.
Journalisten auf AfD-Veranstaltung: Schon 2023 gab es Streit
Schon im vergangenen Jahr wollte die AfD verhindern, dass ein Team des ARD-Magazins "Monitor" vom Landesparteitag der AfD Thüringen berichtet. Nach einigem juristischen Hin und Her bekam das "Monitor"-Team am Ende doch noch Zutritt. Das Gericht stützte den Verfügungsanspruch laut Pressesprecher Burkhard Keske damals auf §§ 826, 1004 BGB i.V.m. Art. 3 und 5 GG. Journalisten mussten bei dem Parteitag aber in einem mit Absperrband abgetrennten Bereich arbeiten und hatten keinen freien Zugang zum Bereich der Delegierten.
Ob zur Wahlparty anlässlich der Thüringer Landtagswahl das letzte Wort gesprochen ist, ist noch offen. Die AfD kann noch Widerspruch einlegen. Auch der Fall des "Monitor"-Teams zog sich durch mehrere Instanzen. Viel Zeit bleibt allerdings nicht mehr bis zum 1. September. Die AfD hatte angekündigt, über eine Absage der Veranstaltung nachzudenken, wenn sie "noch mehr Journalisten" zulassen müsse.
fkr/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
LG Erfurt erlässt einstweilige Verfügung: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55257 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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