Der EGMR hat die Beschwerde griechischer Staatsangehöriger, deren Eltern 1944 in Griechenland von Mitgliedern der Waffen-SS umgebracht wurden, für unzulässig erklärt. Sie haben damit keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Die Nachkommen der Opfer machten vor einem griechischen Gericht Entschädigungsansprüche gegen Deutschland geltend. Das Gericht gab ihnen teilweise Recht, allerdings lehnte es der griechische Justizminister ab, seine Zustimmung zur Zwangsvollstreckung zu geben.
Parallel klagten die Nachkommen vor deutschen Gerichten gegen die Bundesrepublik auf Entschädigung. Nach Auffassung der deutschen Gerichte gibt es jedoch keine Grundlage im Völkerrecht oder im deutschen Recht für einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführer.
Unter Berufung auf Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) rügten die Nachkommen der Opfer die Weigerung der deutschen Gerichte, ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigte seine gefestigte Rechtsprechung, nach der die Konvention den Mitgliedstaaten keine spezifische Verpflichtung auferlegt, Wiedergutmachung für Unrecht oder Schäden zu leisten, die ihre Vorgängerstaaten verursacht haben (Beschwerdenummer 24120/06).
cla/LTO-Redaktion
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EGMR: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3687 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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