EGMR: GPS-Überwachung bei strafrechtlichen Ermittlungen zulässig

plö/LTO-Redaktion

03.09.2010

Die Verwendung von satellitengestützten Überwachungstechniken bei strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland ist legal. Der EGMR hat die Klage eines einstigen Mitglieds der RAF-Nachfolgeorganisation "Antiimperialistische Zelle" abgewiesen.

1995 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) ein Verfahren gegen den Mann wegen des Verdachts der Beteiligung an mehreren Sprengstoffanschlägen eingeleitet. Daraufhin wurde er mehrere Monate observiert, und schließlich durch die GPS-Beobachtung überführt. Mit den gesammelten Daten konnte das BKA Bewegungsprofile des Verdächtigen erstellen und Beweismaterial an Orten sichern, die er besucht hatte.

Der Kläger wurde 1999 wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs und der Beteiligung an insgesamt vier Sprengstoffanschlägen zu 13 Jahren Haft verurteilt. Das Urteil wurde durch den BGH und das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Urt. v. 12.04.2005, 2 BvR 581/01).

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) argumentierte der Mann, dass die Observation mittels GPS und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse im anschließenden Strafverfahren mit Art. 8 und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar seien.

Der EGMR sah jedoch weder Art. 8 der EMRK, der das Recht auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“ betrifft, noch Art. 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren gewährt, verletzt (Urt. v. 02.09.2010, Az. 35623/05).

Der Einsatz habe dazu gedient, weitere Bombenanschläge zu verhindern. Die Überwachung diente damit dem Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Vorbeugung von Verbrechen und dem Schutz der Rechte der Opfer. Außerdem sei der Einsatz des GPS-Gerätes erst erfolgt, nachdem andere Ermittlungsmethoden nicht zum Ziel geführt hätten. Schließlich sei die Überwachung auch nur für drei Monate erfolgt.

Eine Möglichkeit hat der Kläger jedoch noch mit seiner Klage durchzudringen: Er kann eine neuerliche Prüfung seiner Beschwerde durch die mit 17 Richtern besetzte Große Kammer des EGMR beantragen.

Zitiervorschlag

EGMR: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1359 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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