Coronakrise und die Stichwahlen in Bayern: Großer Raum für Rechts(un)sicher­heit

von Tanja Podolski

26.03.2020

Es will rechtlich nicht so ganz rund laufen mit den Zwangsbriefwahlen in Bayern: Für die erforderliche Änderung des Wahlgesetzes waren nicht genug Abgeordnete anwesend.

Die Stichwahlen zur Kommunalwahl in Bayern bleiben rechtlich interessant: Am Sonntag sollen in zahlreichen bayerischen Kommunen Bürgermeister und Landräte bestimmt werden. Die Stichwahlen sollen aus Gründen des Infektionsschutzes ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt werden. 

Schon bei der entsprechenden Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums war mehr als fraglich, ob dies ausreicht, um umfassende Briefwahlen anzuordnen. Der Landtag wollte am Mittwoch nachbessern, um eine Rechtsgrundlage für die ausschließlichen Briefwahlen zu schaffen. Notwendig für die Zwangsbriefwahl ist lediglich eine befristete Änderung des bayerischen Wahlgesetzes. 

Es bestehen allerdings auch Zweifel an der Beschlussfähigkeit des Landtages in der Plenarsitzung von Mittwoch, zu der nur ein Bruchteil der Abgeordneten erschienen war, um das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus zu verringern. Der Verfassungsrechtler Walther Michl von der Ludwig-Maximilians-Universität München legte zuerst auf dem Verfassungsblog dar, dass Art. 23 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten vorschreibt. Anders als das Grundgesetz für den Bundestag enthalte die Bayerische Verfassung damit für den dortigen Landtag ein eindeutiges Anwesenheitsquorum, von dem er nicht ohne weiteres durch eine Geschäftsordnungsregelung abweichen könne.

Die Folgen der Unterschreitung des Quorums sind ungewiss: "Die Verfassungslage ist seit Urzeiten unklar", sagte Michl am Donnerstag im Gespräch mit LTO. Das Gesetz, das die Briefwahl eigentlich absichern sollte, sei jedoch mit einem hohen Risiko der Verfassungswidrigkeit behaftet, die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch festgestellt werden könne. 

Um die Beschlussfähigkeit des Landtags in Zeiten der Pandemie zu wahren und gleichzeitig den Infektionsschutz zu gewährleisten, hat der Münchner Jurist eine pragmatische Lösung parat: "Der Landtag kann in einem größeren Raum tagen, anstatt seine Reihen auszudünnen." Denn anders als über das Anwesenheitsquorum treffe die Bayerische Verfassung keine Aussage darüber, wo die Plenarsitzungen stattzufinden hätten.

Zitiervorschlag

Coronakrise und die Stichwahlen in Bayern: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41109 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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