Staatliche Förderungen, die einen umweltpolitischen Zweck verfolgen, dürfen nicht wegen bestimmter Religionsangehörigkeiten oder Weltanschauungen verweigert werden, hat das BVerwG entschieden.
Eine Gemeinde darf die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung, mit der umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, nicht davon abhängig machen, dass Antragsteller eine Erklärung zur Distanzierung von der Scientology-Organisation abgeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVewG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 06.04.2022, Az. 8 C 9.21).
Eine Frau hatte eine Zuwendung zum Erwerb eines Pedelecs nach der "Förderrichtlinie Elektromobilität" beantragt. Dabei hatte sie die im Antragsformular enthaltene "Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology" nicht abgegeben, mit der sie erklären sollte, dass sie die Lehre von Scientology nicht anwendet, verbreitet oder Seminare der Organisation besucht. Die Stadt hatte deswegen den Antrag auf Förderung abgelehnt.
Die erste Instanz hatte der Stadt Recht gegeben. Die zweite Instanz hingegen verpflichtete die Stadt, der Frau eine Förderzusage zu erteilen, was das BverwG nun bestätigt hat. Es sei nicht möglich, die Förderung von der Abgabe der Schutzerklärung abhängig machen, so auch das Leipziger Gericht. Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern, sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Deswegen fehle es der Stadt schon an der notwendigen Zuständigkeit, befand das BVerwG.
Verlangt eine Stadt trotzdem eine solche Erklärung und schließt einen Antragsteller deshalb von der Förderung aus, greife dies in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Der Eingriff sei schon mangels einer gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig, so das BVerwG weiter, schließlich verstoße die Vorgehensweise gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie stelle eine unzulässige Differenzierung dar, weil sie den Kreis der Förderberechtigten nicht sachgerecht abgrenze. Das Kriterium stehe mit dem Förderzweck in keinem Zusammenhang.
Somit ist die Stadt nach der Entscheidung des Gerichts dazu verpflichtet, der Frau eine entsprechende Zusage zu erteilen.
cp/LTO-Redaktion
BVerwG zur Gewährung von Fördergeld: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48071 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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