Das BVerwG hat die Klage des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ) gegen das von dem Bundesministerium erlassene Vereinsverbot abgewiesen. Das Verbot der in Plön (Schleswig-Holstein) ansässigen, jedoch in nahezu allen Bundesländern vertretenen HDJ sei rechtmäßig. Die HDJ richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und erfülle damit einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund.
Das Bundesministerium des Innern habe die in der Vereinssatzung enthaltenen Bekenntnisse zu gemeinnütziger Jugendarbeit und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu Recht als bloße Fassade bewertet. Tatsächlich weise die HDJ eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend auf. Dies ergebe sich aus beschlagnahmten Materialien, schriftlichen Äußerungen und Aktivitäten von Mitgliedern mit herausgehobenen Funktionen sowie Artikeln, die in der Vereinszeitschrift erschienen seien.
Die HDJ veranstaltet Jugendlager, Jugendfahrten, Sport- und sog. Bildungsveranstaltungen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte fest, dass die HDJ die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes diffamiere und dieser gegenüber insgesamt eine kämpferisch-aggressive Haltung einnehme (BVerwG 6 A 4.09 - Urt. v. 1. September 2010).
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1345 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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