BVerwG zur Rundfunkgebühr: Keine Befreiung für Radios des Behinderten-Fahrdienstes

13.12.2012

Der Träger eines reinen Fahrdienstes für behinderte Menschen kann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Autoradios in seinen Transportfahrzeugen beanspruchen. Dies entschieden die Leipziger Verwaltungsrichter am Mittwoch.

Der Betreiber des Fahrdienstes kann die Gebührenbefreiung nicht auf der Grundlage des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) verlangen, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Nach dieser Vorschrift können auf Antrag Rundfunkempfangsgeräte befreit werden, die in Einrichtungen für behinderte Menschen wie Heime, Ausbildungsstätten und Werkstätten für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden.

Diese Voraussetzungen erfüllten die Fahrdienste des Klägers nicht, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Bei ihnen handele es sich vielmehr um eigenständige Einrichtungen im Sinne der Vorschrift, und sie könnten weder den angefahrenen anderen Einrichtungen noch etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Fahrdienstbetreibers als unselbstständige Teile zugerechnet werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.12, Az. 6 C 33.11 - 35.11).

Der Betreiber des Fahrdienstes befördert mit eigenen Fahrzeugen behinderte Menschen von und zu Einrichtungen für diesen Personenkreis. Diese Fahrtziele werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Trägern betrieben. Seine Fahrzeuge sind speziell für diese Beförderungen ausgerüstet und dienen ausschließlich diesem Zweck. Der Betreiber beantragte die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Autoradios in diesen Fahrzeugen. Dies lehnte der beklagte Bayerische Rundfunk ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Rundfunkgebühr: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7774 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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